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Leitfaden  Dokumente  Rechte & Pflichten  Kostentragung  Erbe

Tritt ein Trauer­fall ein stehen die Hinter­bliebenen vor einer schweren Zeit. Die Gefühle von Verlust und Schmerz legen sich schwer um unser Herz und doch sind viele wichtige Dinge zu erledigen. Die nach­stehenden Informationen sollen Ihnen helfen im Todes­fall eines Angehörigen die not­wendigen Dinge zu veranlassen, die Bestattung zu organisieren und die privaten Angelegen­heiten zu regeln.

Leitfaden: Was tun im Trauerfall

  • Benachrichtigen Sie einen Arzt Achtung, im Zweifelsfall immer den Notarzt (112) anrufen! Im Todes­fall rufen Sie den Haus­arzt des Ver­storbenen oder den kassen­ärztlichen Bereitschafts­dienst unter der bundes­weit einheit­lichen Ruf­nummer 116 117 an. Der Arzt untersucht den Verstorbenen, stellt offiziell den Tod fest und stellt die Todes­bescheini­gungen aus.

  • Informieren Sie einen Bestatter Ihrer Wahl und Veran­lassen Sie die Auf­bahrung / Über­führung des Leichnams. Bitten Sie Vertrauens­personen aus Ihrem Umfeld bzw. Pfarrer / Pastor Sie in dieser Lebens­situation zu unter­stützen.

  • Sterbefall­anzeige auf dem Standesamt und Beantragung der Sterbeurkunden

  • Gibt es eine Lebens- / Sterbe­geld­versicherung informieren Sie diese und beantragen die Aus­zahlung der vertrag­lich verein­barten Leist­ungen.

  • Abmeldung der Sozial­versicher­ungen ggf. Antrag­stellung auf das Sterbe­viertel­jahr für hinter­bliebene Ehe­gatten und ggf. Beantragung von Witwen- / Waisen­rente.

  • Gestaltung der Abschieds­zeremonie und Beisetzung mithilfe des Bestattungs­unternehmens und freier Dienst­leister (Trauer­redner) bzw. Ihrer Kirch­gemeinde.

  • Nachlasspflege: Verschaffen Sie sich einen Über­blick über den Nach­lass. Gibt es ein Testament muss dieses beim zuständigen Nachlass­gericht vorgelegt werden. Sichten Sie alle persön­liche Unter­lagen und informieren Sie Vertrags­partner entsprechend.

  • Grabstein und ggf. Grabpflege

Viele Dinge kann das Bestattungs­unternehmen für Sie übernehmen. Eine ausführliche und persönliche Beratung hin­sichtlich der Bestattung und Nachlass­pflege zeigt Möglich­keiten auf und bewahrt Hinter­bliebene vor Fehlern aufgrund eigener Unkenntnis. Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen zur Verfügung!


Welche Dokumente werden benötigt

Für die Sterbefall­anzeige auf dem Standes­amt werden folgende Unter­lagen im Original benötigt:

  • Ärztliche Todes­bescheinigung (3fach)

  • Sterbefall­anzeige vom Kranken­haus / Pflege­heim

  • ggf. Polizeiliche Frei­gabe (bei nicht-natürlicher Todes­ursache bzw. Verdacht)

  • gültiger Personal­ausweis oder Reise­pass oder Melde­schein­befreiung

  • Geburtsurkunde

  • bei Verheirateten zusätz­lich Ehe­urkunde oder Familien­buch mit Heirats­eintrag

  • bei Verwitweten zusätzlich Ehe­urkunde und Sterbe­urkunde Ehe­gatte

  • bei Geschiedenen zusätzlich Ehe­urkunde und rechts­kräftiges Scheidunsg­urteil

  • bei Aussiedlern zusätzlich Aus­siedler­ausweis, Ein­bürgerungs­urkunde, Geburts- und ggf. Ehe­urkunde in Original­sprache

Für die Bestattung sind folgende Dokumente notwendig:

  • Sterbefall­bescheinigung des Standes­amtes

  • ggf, Vollmacht, wenn kein Verwandtschaft­verhältnis zum Verstorbenen vorliegt

  • ggf. Bestattungs­vorsorgevertrag

  • ggf. Grabschein

  • Friedhofs­formulare zur Beantragung der Bei­setzung

  • Kontaktdaten von Verwandten und Freunden

Weitere Unterlagen für die Nachlasspflege:

  • Versicherungspolice (Lebens- / Sterbegeld­versicherung)

  • Chipkarte Kranken­kasse und Renten­versicherungs­nummer(n), ggf. Schwer­behinderten&syh;ausweis

  • Testament

  • Vollmachten / Verfügungs­berechtigungen

  • Unterlagen zu laufenden Ver­trägen und Mitglied­schaften

Wenn Sie das Bestattungs­unternehmen mit der Sterbefall­anzeige auf dem Standesamt, den Friedhofs­formalitäten und den Abmeld­ungen betrauen wollen, halten Sie die entsprechenden Unter­lagen bitte zum Trauer­fall­gespräch bereit.

Rechte und Pflichten

Die nächsten Angehörigen eines Verstorben­en sind die In­haber der sogenannten Toten­fürsorge­rechtes. Sie bestimmten Bestattungs­art und -ort. Gleichzeitig sind sie zur Veran­lassung der Bestattungs­durchführung verpflichtet. Die Reichenfolge der Bestattungs­pflicht ist in den Gesetzen der Bundes­länder wie folgt geregelt.

  • der Ehegatte bzw. Lebens­partner nach LPartG

  • die Kinder

  • die Eltern

  • die Geschwister

  • desweiteren in je nach Bundes­land abweichender Reihen­folge: Enkel­kinder, Groß­eltern, sonstige Sorge­berechtigte, Verwandte bis zum 3. Grad, der Partner einer auf Dauer angelegten nicht­ehelichen Lebens­gemeinschaft nach § 7 SBGB II

Achtung! Ein fehlender Kontakt zwischen dem  Verstorbenen und dem Bestattungs­pflichtigen oder der Hinweis auf die fehlende finanzielle Lage entbindet nicht von der Bestattungs­pflicht! Weigern sich die Bestattungs­pflichtigen die Bestattung in Auftrag zu geben, wird die Bestattung durch das Ordnungsamt vorweggenommen und die Bestattungs- und Verwaltungs­kosten in Rechnung gestellt.

Kommt für die Verantwort­lichkeit ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwort­lichkeit vor, es sei denn, die Verantwort­lichen haben ein­ver­nehmlich eine andere Lösung getroffen.

Wer trägt die Kosten

Die nächsten Angehörigen eines Verstorben­en sind die In­haber der sogenannten Toten­fürsorge­rechtes. Sie bestimmten Bestattungs­art und -ort. Gleichzeitig sind sie zur Veran­lassung der Bestattungs­durchführung verpflichtet. Die Reichenfolge der Bestattungs­pflicht ist in den Gesetzen der Bundes­länder wie folgt geregelt.

  • der Ehegatte bzw. Lebens­partner nach LPartG

  • die Kinder

  • die Eltern

  • die Geschwister

  • desweiteren in je nach Bundes­land abweichender Reihen­folge: Enkel­kinder, Groß­eltern, sonstige Sorge­berechtigte, Verwandte bis zum 3. Grad, der Partner einer auf Dauer angelegten nicht­ehelichen Lebens­gemeinschaft nach § 7 SBGB II

Achtung! Ein fehlender Kontakt zwischen dem  Verstorbenen und dem Bestattungs­pflichtigen oder der Hinweis auf die fehlende finanzielle Lage entbindet nicht von der Bestattungs­pflicht! Weigern sich die Bestattungs­pflichtigen die Bestattung in Auftrag zu geben, wird die Bestattung durch das Ordnungsamt vorweggenommen und die Bestattungs- und Verwaltungs­kosten in Rechnung gestellt.

Kommt für die Verantwort­lichkeit ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwort­lichkeit vor, es sei denn, die Verantwort­lichen haben ein­ver­nehmlich eine andere Lösung getroffen.

Der Auftrag­geber beim Bestattungs­unternehmen / Friedhof haftet gemäß Vertrags­recht als Zahlungs­pflichtiger bezüglich der beauf­tragten Leistungen.

Achtung, Bestattungspflicht ist nicht gleich Kostentragungspflicht!

Die Kostentragungs­pflicht, ist die Ver­pflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Generell trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. (§ 1968 BGB). Der Erbe ist aber nicht notwendiger­weise der nächste Angehörige, also Bestattungs­berechtigter und damit Auftrag­geber der Bestattung.

Ist der Auftrag­geber der Bestattung selbst nicht Erbe oder Mit­erbe kann er die (Teil-)­Kosten bei dem/den Erben einfordern. Gibt es keinen Erben oder wird das Erbe aus­geschlagen, ist derjenige kosten­pflichtig, der gegen­über dem Verstorbenen unterhalts­pflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB).

Sowohl bestattungs­pflichtige Angehörige, als auch Erben als Auftrag­geber einer Bestattung haben das Recht den Nachlass des Verstorbenen zur Deckung der Bestattungs­kosten zu verwenden.

Achtung, das Ausschlagen des Erbes entbindet also nicht von der Bestattungspflicht!

Erben und Vererben

Diese Thematik ist aufgrund veränderte gesell­schaftlicher Lebens- und Familien­verhältnisse mittler­weile höchst kompliziert und es empfiehlt sich aus­drücklich eine Beratung durch einen Rechts/shy;anwalt bzw.Notar. An dieser Stelle sind daher nur erste Hinweise möglich.

Wer sicher sein möchte das sein Vermögen in den richtigen Händen landet, sollte die Grund­regeln des deutschen Erb­rechtes kennen und ggf. ein Testament einrichten. Grundsätz­lich erben nur Verwandte die gemeinsame Vorfahren haben entsprechend Erb­ordnung, außer es handelt sich um Ehe­partner / Partner einer ein­getragenen Lebens­partner­schaft oder um eine Adoption.

Ein Testament geht der gesetz­lichen Erbfolge vor, aber der Gesetzgeber sichert Ehe-, Lebens­partner, Kinder und Kindes­kindern, oder den Eltern einen Pflichtteil zu, wenn diese ohne testamentarische Verfügung Erben geworden wären, und laut testament gar nichts erhalten. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetz­lichen Erb­teils. Pflichtteils­ansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren.

Erste Hinweise zur Errichtung eines Testamentes:

  • Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buch­staben hand­schriftlich verfasst und voll­ständig unter­schrieben sein. Halten Sie auch Zeit und Ort der Nieder­schrift im Testament fest. Bei einem gemein­schaftlichen Testament einer Ehe oder Lebens­partner­schaft müssen beide das von einem Partner geschriebene Testament unter­schreiben.

  • Ehegatten oder Lebens­partner können sich in einem gemein­schaftlichen Testament gegen­seitig zu Allein­erben einsetzen und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letzt­versterbenden Ehe/shy;partners Erben sein sollen (sog. Berliner Testament).

  • Grundsätzlich können Sie in einem Testament frei verfügen, wer, was, unter welchen Umständen bekommen soll. Die Erben müssen klar erkennbar sein. In der Wahl seiner Erben ist der Erb­lasser grund­sätzlich frei.

  • Es ist empfehlens­wert ein Testament in amt­liche Ver­wahrung zu geben. Wer sicher gehen will, lässt sich von einem Notar beraten. Ein notarielles Testament wird immer amtlich verwahrt. Auf jeden Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo es zu finden ist.

  • Jedes aufgefundene Testament muss ungeöffnet beim Nachlass­gericht abgegeben werden!

Hinweis: Auf unseren Desktop­seiten finden Sie weitere ausführ­liche Informationen und Merk­listen zum Download.